§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der KSC Elektro GmbH, Marlow – Ausbau 1, 18337 Marlow (nachfolgend „Auftragnehmer").

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen in Textform zu.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Bindefrist bleibt unberührt.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die vom Auftraggeber unterzeichnete Auftragserteilung, durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung.

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

(4) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Darüber wird gesondert belehrt. Diese Bedingungen lassen es unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

(1) Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den einschlägigen Normen der Reihe DIN VDE sowie nach den technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Seine Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

(4) Technische Änderungen, die den Leistungszweck nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Gleichwertige Fabrikate dürfen eingesetzt werden, wenn das angebotene Fabrikat nicht lieferbar ist; der Auftragnehmer zeigt dies vorher an.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsstellen zum vereinbarten Termin frei zugänglich sind und die zu prüfenden oder zu bearbeitenden Anlagen und Betriebsmittel bereitstehen.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass erforderliche Freischaltungen kurzzeitig möglich sind, und benennt eine ansprechbare Person vor Ort.

(3) Strom und Wasser stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Der Auftraggeber teilt vor Beginn der Arbeiten mit, wo verdeckt geführte Leitungen und Installationen verlaufen, soweit ihm das bekannt ist.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Wartezeiten oder eine zusätzliche Anfahrt, kann der Auftragnehmer den tatsächlich entstandenen Mehraufwand berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 5 Preise

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(2) Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Speicher auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Auftraggeber bestätigt auf Verlangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden nach Aufwand berechnet. Sie werden vor Ausführung angezeigt und bedürfen der Freigabe des Auftraggebers in Textform.

(4) Prüfungen und Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (nach 18:00 Uhr sowie an Samstagen) werden auf Wunsch des Auftraggebers mit einem Zuschlag von 25 % ausgeführt.

§ 6 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Vergütung ist mit der Abnahme sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages.

(2) Bei Prüfleistungen gilt die Übergabe des Prüfprotokolls und des Geräteverzeichnisses als Abnahme (§ 8 Abs. 3).

(3) Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen (§ 632a BGB).

(4) Gerät der Auftraggeber in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. Diese betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Skonto wird nicht gewährt, sofern es nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen sowie nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzögerungen verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer teilt dies unverzüglich mit.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(3) Bei Prüfleistungen gilt die Übergabe des Prüfprotokolls und des Geräteverzeichnisses als Fertigstellungsanzeige und als Abnahme.

(4) Die Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

§ 9 Kündigung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB).

(2) In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt.

(3) Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrages vorbehalten.

(4) Bereits bestellte und auf den Auftrag zugeschnittene Materialien werden in voller Höhe abgerechnet.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a BGB).

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Unternehmer haben die Leistung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.

(5) Der Auftragnehmer leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung. Ihm ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor der Auftraggeber weitergehende Rechte geltend macht.

(6) Keine Mängelhaftung besteht für Schäden, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Eingriffen Dritter oder auf vom Auftraggeber gestellten Materialien beruhen.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Werden Vorbehaltswaren mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte, die aus der Verbindung entstehen, in Höhe der offenen Forderung an den Auftragnehmer ab.

(3) Gegenüber Unternehmern bleibt das Eigentum bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.

§ 13 Unterlagen und Nutzungsrechte

(1) An Angeboten, Planungsunterlagen, Berechnungen, Zeichnungen, Simulationen und Prüfkonzepten behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.

(3) Prüfprotokolle, Geräteverzeichnisse und Anlagendokumentationen, die Bestandteil der beauftragten Leistung sind, darf der Auftraggeber uneingeschränkt für eigene Zwecke verwenden.

§ 14 Besonderheiten bei Prüfleistungen

Diese Bestimmungen gelten für Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3, für den E-Check sowie für vergleichbare wiederkehrende Prüfungen.

(1) Der Auftragnehmer prüft ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten und am Prüftag zugänglichen Anlagen und Betriebsmittel. Geräte, die am Prüftag nicht zugänglich sind, können nicht geprüft und nicht berechnet werden.

(2) Abgerechnet wird die tatsächlich geprüfte Stückzahl. Eine im Angebot genannte Stückzahl ist eine Schätzgrundlage, keine Zusicherung.

(3) Die Prüfung ist eine Zustandsfeststellung zum Zeitpunkt der Prüfung. Sie begründet keine Aussage über einen späteren Zeitpunkt und keine Haftung für Veränderungen, die nach der Prüfung eintreten.

(4) Festgestellte Mängel werden dokumentiert, gekennzeichnet und dem Auftraggeber gemeldet. Die Mängelbeseitigung ist nicht Gegenstand des Prüfauftrags; sie wird gesondert angeboten und nur nach ausdrücklicher Freigabe ausgeführt und nach Aufwand berechnet.

(5) Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie für die Einhaltung der Prüffristen verbleibt beim Auftraggeber als Unternehmer im Sinne der DGUV Vorschrift 3.

(6) Der Auftragnehmer übergibt Prüfprotokoll und Geräteverzeichnis in elektronischer Form. Er bewahrt sie zehn Jahre auf; ein Anspruch des Auftraggebers auf dauerhafte Vorhaltung entsteht dadurch nicht.

§ 15 Besonderheiten bei Photovoltaik, Speicher, Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen

(1) Ertragsangaben, Autarkiegrade, Amortisationszeiten und Wirtschaftlichkeitsrechnungen beruhen auf Simulationen und statistischen Annahmen. Sie sind Prognosen und keine zugesicherte Eigenschaft.

(2) Angaben zu Einspeisevergütung, Förderungen und steuerlicher Behandlung geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotserstellung wieder. Für spätere Änderungen durch Gesetzgeber, Netzbetreiber oder Finanzverwaltung haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber stellt die dafür erforderlichen Angaben und Vollmachten rechtzeitig bereit.

(4) Für Verzögerungen, die auf Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von Behörden beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er sie nicht zu vertreten hat. Das gilt auch für Auflagen des Netzbetreibers, etwa zur Begrenzung der Einspeiseleistung.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bauliche Eignung des Gebäudes, insbesondere die Statik der Dachkonstruktion, gegeben ist und dass erforderliche Genehmigungen vorliegen. Auf erkennbare Bedenken weist der Auftragnehmer hin.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.ksc-elektro.de.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).


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